Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil

 

Leitsatz (amtlich)

Wer schlechthin erziehungsungeeignet ist, kann das Sorgerecht weder erhalten noch behalten, wobei ein Verschulden insofern nicht erforderlich ist.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Steinfurt (Beschluss vom 25.08.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Steinfurt vom 25.8.2010 hinsichtlich der Entscheidung zu II. teilweise abgeändert.

Das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit der am 17.7.2005 geborenen K wird wie folgt geregelt:

Die Antragsgegnerin hat das Recht, das Kind beginnend mit dem 25./26.3.2011 im 14tägigen Rhythmus von freitags 14.30 Uhr bis samstags 18.00 Uhr besuchsweise zu sich zu nehmen. Dabei hat die Antragsgegnerin das Kind durch ihren Ehemann freitags beim Antragsteller abholen und samstags zum Antragsteller hinbringen zu lassen.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen zu II. Ziff. 3., 4., 5. und 6. des angefochtenen Beschlusses.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kindeseltern führten von Mai 2003 bis November 2006 eine nichteheliche Beziehung, aus der am 17.7.2005 die Tochter K hervorging. Für die am 5.8.1975 geborene Kindesmutter war K das 5. Kind. Sie hatte bereits vier Kinder aus erster Ehe, nämlich den am 29.9.2001 geborenen S2, die am 21.11.2000 geborene W2, die am 8.9.1999 geborene K2 und den am 7.3.2003 geborenen N2. Nach der Trennung der Eheleute I2 verblieben S2 und W2 bei ihrem Vater, während K2 und N2 und später auch K bei der Kindesmutter und dem Antragsteller wohnten. Nach dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern im November 2006 verblieb K bei der Antragsgegnerin, die zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht allein ausübte. Im Februar 2007 beantragte der Antragsteller erstmals, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K zu übertragen. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragsgegnerin sich nicht ausreichend um die Kinder kümmere und mit der Erziehung überfordert sei. Die Kindeseltern verständigten sich dahingehend, dass sie die elterliche Sorge zukünftig gemeinsam ausüben wollten, und gaben gegenüber dem Jugendamt der Stadt H am 28.3.2007 eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab (Urkunden-Reg.-Nr. 39/2007). K verblieb im Haushalt der Kindesmutter, es gab Umgangskontakte mit dem Kindesvater.

Ende 2007 nahm die Kindesmutter die Beziehung zu ihrem Ehemann, dem am 10.2.1958 geborenen I2, wieder auf. Herr I2 zog mit S2 und W2 in die Wohnung der Kindesmutter. Am 6.8.2008 wurde M2 geboren. Am 2.10.2008 heirateten die Kindesmutter und Herr I2 erneut. Am 8.8.2009 wurde M3 und am 18.7.2010 K3 geboren. Im Juli 2011 erwartet die Kindesmutter ihr 9. Kind. Sowohl die Kindesmutter als auch ihr Ehemann sind derzeit nicht erwerbstätig, sondern versorgen und betreuen die Kinder und den Haushalt gemeinsam. Vor der Geburt von M. arbeitete die Kindesmutter für sechs Monate in der Küche einer Grundschule in der Übermittagbetreuung. S2 besucht aktuell die 3. Klasse der Förderschule, W2 die 5. Klasse der Gesamtschule, K2 die 3. Klasse und N2 die 1. Klasse der Grundschule. M2 besucht den Kindergarten. M3 und K3 werden zu Hause betreut.

Der am 9.4.1965 geborene Kindesvater hat drei weitere Kinder, eine 1989 geborene Tochter, einen 1992 geborenen Sohn und eine 1995 geborene Tochter. Die beiden ältesten Kinder blieben nach der Trennung bei der Mutter und wurden mit Zustimmung des Kindesvaters durch den Ehemann der Mutter adoptiert. Auch die zweite Tochter verblieb nach der Trennung bei ihrer Mutter. Der Kindesvater lernte im August 2008 die 1975 geborene Frau B kennen, mit der er im Juni 2009 zusammen zog und die er am 23.4.2010 heiratete. Der Kindesvater ist als Versicherungskaufmann tätig und seit Januar 2011 (erneut) selbständig. Seine Ehefrau ist Diplom-Ergotherapeutin und beim M4 beschäftigt. Frau K2 erwartet Mitte Mai 2011 ihr erstes Kind und ist seit Kenntnis von der Schwangerschaft von ihrem Dienstherrn freigestellt worden. Nach der Geburt des Kindes ist geplant, dass Frau K2 zunächst einmal für ein Jahr Elternzeit nimmt.

Seit Sommer 2008 fanden (erneut) Gespräche wegen K im Jugendamt statt, weil der Kindesvater sich Sorgen um seine Tochter machte. Er vertrat die Auffassung, die Kindesmutter sei eingeschränkt erziehungsfähig und K entwicklungsverzögert. Im Rahmen der Elterngespräche kam es zu wechselseitigen Beschimpfungen, Unterstellungen und Sticheleien. Seit dem 15.12.2008 ist eine Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge