Rz. 51

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BetrVG erstreckt sich nur auf Angelegenheiten im originären Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat wird dabei nicht zum "Ersatzbetriebsrat" und ersetzt ihn daher nicht in Angelegenheiten, die allein den betriebsratslosen Betrieb betreffen (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 46/08[1]). Da der Gesamtbetriebsrat zumindest partiell die Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben repräsentiert, muss er sich zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben auch ein Bild über deren Situation machen können. Daher kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm die Kommunikation mit den dort Beschäftigten ermöglicht, indem er die entsprechenden Telefonverbindungen freischaltet (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 46/08[2]).

 

Rz. 52

Als betriebsratslos gelten dabei nur betriebsratsfähige Betriebe ohne Betriebsrat, dagegen nicht Betriebe, die den Schwellenwert des § 1 BetrVG nicht erreichen.[3] Diese Kleinbetriebe werden aber über § 4 Abs. 2 BetrVG durch Zurechnung zum Hauptbetrieb betriebsverfassungsrechtlich erfasst , sie sind nur betriebsratslos, wenn auch im Hauptbetrieb kein Betriebsrat besteht.[4]

[1] NZA 2010 S. 662.
[2] NZA 2010 S. 662.
[3] ErfK/Koch § 50 BetrVG, Rz. 2; Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 29; GK-BetrVG/Kreutz Rn. 50; a. A. Däubler DB 2001, S. 1669, 1670.
[4] Fitting, § 50 BetrVG, Rz. 29.

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