Rz. 32

Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90, 91 BetrVG) ist in der Regel der Betriebsrat zuständig. Der Gesamtbetriebsrat kann aber ausnahmsweise zuständig sein, z. B. wenn die zentrale Einführung neuer technischer Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze geplant wird (§ 90 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BetrVG) und diese eine einheitliche unternehmensweite oder betriebsübergreifende Regelung erfordert.[1] Das Mitbestimmungsrecht des § 91 BetrVG zur korrigierenden Gestaltung der Arbeitsplätze steht aus Gründen der Sachnähe in der Regel den örtlichen Betriebsräten zu.[2]

[1] Fitting, § 50 BetrVG Rz. 49.
[2] Fitting, § 50 BetrVG Rz. 49.

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