3.1 Wem steht bei der Workation das Besteuerungsrecht zur Lohnsteuer zu?

Diesbezüglich ist zunächst zu prüfen, ob zwischen Deutschland und dem Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Diese regeln die Zuweisung des Besteuerungsrechts abschließend.

Bei DBA-Staaten steht grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu (Arbeitsortprinzip). Bestandteil der meisten Doppelbesteuerungsabkommen ist aber die 183-Tage-Ausnahmeregelung. Danach verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (also der Bundesrepublik Deutschland), wenn:

  • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält,
  • die Vergütungen wirtschaftlich nicht von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • die Vergütungen wirtschaftlich nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.
Besteht mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA, behält die Bundesrepublik Deutschland zunächst das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn. Wenn – wie meist – auch der Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn besteuert, muss die Doppelbesteuerung auf andere Weise vermieden werden. Maßgeblich ist dann § 34c EStG.
Rechtsgrundlage: § 34c EStG
Weiterführende Informationen: Temporärer Auslandseinsatz und Employer of Record; Doppelbesteuerungsabkommen, DBA; Lohnsteuerrechtliche Folgen eines Auslandsaufenthalts; Auslandstätigkeit
3.2 Wie ist die 183-Tage-Frist zu berechnen?
Der Bemessungszeitraum kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen variieren. Er kann das Kalenderjahr, das Steuerjahr oder einen anderen rollierenden Zeitraum von 12 Monaten umfassen. Zu den 183 Tagen zählen dabei nicht nur Arbeitstage, sondern regelmäßig auch Tage zur An- und Abreise, Wochenenden und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage, etc., also alle Aufenthaltstage. Für jedes Land sind die Tage gesondert zu zählen.
Weiterführende Informationen: Doppelbesteuerungsabkommen, DBA; Praxis-Beispiele: Auslandstätigkeit
3.3 Wie ist die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen zu bestimmen? Muss die Ansässigkeit von einer Behörde des entsprechenden Staates bestätigt werden?
Die Ansässigkeit wird anhand der Voraussetzungen des Art. 4 OECD-MA bestimmt. Einer Bestätigung bedarf es nicht.
Weiterführende Informationen: OECD-Musterabkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
3.4 Wer ist Arbeitgeber i.S.d. 183-Tage-Regelung? Wie ist der Arbeitgeber in konzernrechtlichen verbundenen Unternehmen zu bestimmen?

Es gilt der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber ist, wer die Vergütung für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt. Der Arbeitnehmer muss dieser Person seine Arbeitsleistung schulden, unter seiner Leistung tätig werden und seiner Weisung unterworfen sein.

Für die Arbeitnehmerentsendung zwischen international verbundenen Unternehmen besteht die bis zu 3 Monate widerlegbare Vermutung, dass das aufnehmende Unternehmen mangels Eingliederung des Arbeitnehmers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist.
Weiterführende Informationen: Doppelbesteuerungsabkommen, DBA
3.5 Wann wird der Arbeitslohn zulasten einer ausländischen Betriebsstätte gezahlt?
Der Arbeitslohn wird zulasten einer ausländischen Betriebsstätte gezahlt, wenn die Vergütungen wirtschaftlich gesehen von der Betriebsstätte getragen werden. Eine selbstständige Tochtergesellschaft (z.B. GmbH) ist nicht Betriebsstätte der Muttergesellschaft, kann aber ggf. selbst Arbeitgeber sein.
Weiterführende Informationen: Doppelbesteuerungsabkommen, DBA
3.6 Wie bemisst sich die Höhe des nach dem DBA freizustellenden Arbeitslohns, wenn die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung nicht vorliegen?
Liegen die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung nicht vor, ist zu prüfen, inwieweit die einzelnen Lohnbezüge der Auslands- oder der Inlandstätigkeit zugeordnet werden können. Ist eine konkrete Zuordnung nicht möglich, wird der Arbeitslohn nach dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr aufgeteilt. Hierbei zählen nur die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage ist ohne Bedeutung.
Weiterführende Informationen: Doppelbesteuerungsabkommen, DBA
3.7 Ist die Abrechnung erst nach Ablauf der 183-Tage-Regelung zu splitten oder bereits ab Beginn des Aufenthalts?
Die Abrechnung ist ab Beginn des Aufenthalts zu splitten.
3.8 Ist es möglich, jeden Monat zu berechnen, wie viele Tage der Arbeitnehmer tatsächlich remote gearbeitet hat und das Gehalt statt am Ende des Jahres pro Monat zu splitten?
Dies ist grundsätzlich möglich, sofern die Arbeitstage für den Monat und die direkten und indirekten Lohnbestandteile endgültig feststehen.
3.9 Kommt eine Steuerbefreiung der Auslandsbezüge auch dann in Betracht, wenn die Auslandstätigkeit in einem Staat erfolgt, mit dem kein DBA besteht?
Ja. Unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserl...

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