Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liegt das Besteuerungsrecht regelmäßig beim Tätigkeitsstaat. Dies wird durch das jeweils abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Entscheidend sind immer die konkreten Regelungen in dem jeweiligen DBA.[1]
Ausnahme beachten
Nach den DBA behält i. d. R. Deutschland das Besteuerungsrecht, wenn
- sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Steuer- bzw. Kalenderjahr oder innerhalb von 12 Monaten in dem anderen Staat aufhält,
- der Arbeitslohn nicht von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält.
Progressionsvorbehalt beachten
Hat der ausländische Tätigkeitsstaat nach dem DBA das Besteuerungsrecht, bleiben die Arbeitslöhne (Einkünfte) in Deutschland regelmäßig steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt[2] bei der Einkommensteuerveranlagung. Dies bedeutet, dass die übrigen im Inland erzielten steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich unter Einbeziehung der steuerfreien ausländischen Einkünfte ergeben würde.
Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts ermittelt das Finanzamt die Einkünfte nach deutschem Recht. In diesem Fall wird die im Ausland auf den (ausländischen) Arbeitslohn gezahlte Steuer nicht auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Grenzgängerregelung beachten
Besonderheiten ergeben sich für Grenzgänger, wenn das anzuwendende DBA eine Grenzgängerregelung enthält. Dies ist der Fall nur bei den DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz.
Anrechnung ausländischer Steuern
Hat ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn im Inland und im Ausland zu versteuern, was bei einigen DBA-Staaten und grundsätzlich bei allen Nicht-DBA-Staaten als Tätigkeitsstaat der Fall ist, wird die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Alternativ kann auf Antrag die ausländische Steuer bei der Einkommensermittlung abgezogen werden.[3]
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