Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Betriebsratswahl. Betriebsvertretung. Gegenstandswert. Nichtigkeit. Wahl. Anfechtung einer Wahl zur Betriebsvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Wahlanfechtungsverfahren ist grundsätzlich vom zweifachen des Ausgangsstreitwerts und bei einem auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl gerichteten Antrag vom dreifachen des Ausgangsstreitwerts des auszugehen.

2. Dieser Wert ist regelmäßig für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG bzw. § 16 BPersVG um den halben Ausgangswert zu erhöhen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 19, 9; BPersVG §§ 16, 25; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen 1 BV 17/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.04.2007 – 1 BV 17/06 – wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Wahl zur Betriebsvertretung.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 (Antragsteller) haben im Rahmen eines Beschlussverfahrens beantragt, die Wahl zur Betriebsvertretung vom 17.05.2006, aus der die Beteiligte zu 4 (im Folgenden: Betriebsvertretung) hervorging, für unwirksam zu erklären. Die Betriebsvertretung und die beteiligte Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 5) sind diesem Antrag entgegengetreten.

Den Antrag der Antragsteller hat das Arbeitsgericht K. mit Beschluss vom 09.08.2006 – 1 BV 17/06 – abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 13.02.2007 – 3 TaBV 59/06 – zurückgewiesen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens mit Beschluss vom 04.10.2006 (Blatt 64 f. d. A.) auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.04.2007 (Blatt 158 f. d. A.) den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsvertretung mit Schriftsatz vom 23.04.2007 (Blatt 163 d. A.) Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 16.000,00 Euro festzusetzen.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, der Gegenstandswert des Anfechtungsverfahrens sei nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.1992 – 9 Ta 40/92) und des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 – 1 Ta 50/91) mit dem 1,5-fachen des gesetzlichen Hilfswertes anzusetzen, wobei sich ab dem zweiten Mitglied des Betriebsrates bzw. der Betriebsvertretung der Gegenstandswert für jedes Mitglied um ein Viertel des gesetzlichen Hilfswertes erhöht. Bei dreizehn Mitgliedern der Betriebsvertretung sei daher ein Gegenstandswert von 16.000,00 Euro festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist zumindest auf die von den Beschwerdeführern beantragten 16.000,00 Euro festzusetzen.

Die Bemessung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung sind vorliegend nicht einschlägig (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Ta 46/07). Da der Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens auch sonst nicht feststeht, richtet sich dessen Bestimmung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Ta 46/...

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