Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung einer Betriebsratswahl im vereinfachten Wahlverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG an, wonach bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zunächst vom zweifachen des Hilfswertes von EUR 4.000,-- auszugehen ist, der sich mit jeder Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Hilfswert steigert.

2.) Dies gilt auch, wenn die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a Abs. 1 BetrVG stattgefunden hat.

 

Normenkette

BetrVG § 14a Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 3; BetrVG § 9; RVG § 23 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 28.11.2012; Aktenzeichen 1 BV 14/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.11.2012, Az.: 1 BV 14/12, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin, ein ambulanter Pflegedienst, hat im Ausgangsverfahren die Wahl des dreiköpfigen Betriebsrats angefochten. Die Wahl ist am 28.09.2012 im vereinfachten Verfahren für Kleinbetriebe mit bis zu fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 14a Abs. 1 BetrVG durchgeführt worden. Die Arbeitgeberin hat ihren Antrag in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit mit Beschluss vom 28.11.2012 auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.12.2012 Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der festgesetzte Gegenstandswert sei für die Anfechtung einer Betriebsratswahl, die im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 14a BetrVG stattgefunden hat, ausreichend und angemessen.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von EUR 200,00 und ist auch sonst zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist auf EUR 10.000,00 festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in diesen Fällen nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (BAG 17.10.2001 - 7 ABR 42/99; LAG 21.05.2007 - 1 Ta 117/07, mzN.) ist es gerechtfertigt, bei einem Wahlanfechtungsverfahren zunächst vom zweifachen des Hilfswertes von EUR 4.000,00 auszugehen. Mit wachsender Größe des Betriebs und des Betriebsrats steigt die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten. Daher erhöht sich der Gegenstandswert für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert.

Die Beschwerdekammer schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an. In typisierender Betrachtungsweise ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit vorliegend auf EUR 10.000,00 festzusetzen. Dies entspricht dem zweifachen Hilfswert von EUR 4.000,00 plus EUR 2.000,00 für die erste Staffel des § 9 BetrVG (Betriebsrat mit drei Mitgliedern). Es ist unerheblich, dass die Wahl des dreiköpfigen Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 BetrVG stattgefunden hat. In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung oder um die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht, ist die Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig deutlich überdurchschnittlich. Denn es geht um die Existenz des Betriebsrats. Umfang und Schwierigkeit eines Wahlanfechtungsverfahrens reduzieren sich nicht allein dadurch, dass die angefochtene Wahl nach § 14a Abs. 1 BetrVG durchgeführt worden ist.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6787211

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