Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft. Eingruppierung. Gegenstandswert. Streitigkeit, nicht vermögensrechtliche. Streitigkeit, vermögensrechtliche. Tarifvertrag. Eingruppierung mehrerer Mitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anträge des Betriebsrates auf Auskunft über die bisherige Eingruppierung mehrerer Mitarbeiter und die Einleitung eines Eingruppierungsverfahrens nach § 99 BetrVG sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, auf die § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung findet.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2, § 99; GKG § 42 Abs. 4 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 12.02.2007; Aktenzeichen 8 BV 27/06)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.02.2007 – 8 BV 27/06 – wie folgt teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 5/6 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Beteiligte zu 1, der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin), hat das vorliegende Beschlussverfahren mit Antrag vom 29.09.2006 eingeleitet und darin zuletzt beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben,

(1.a.) die Arbeitnehmer im Betrieb der Q. Residenz C-Stadt gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Q. und C. für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,

(1.b.) hilfsweise die Arbeitnehmer im Betrieb der Q. Residenz C-Stadt mit Ausnahme der Residenzleitung, der Assistenten der Geschäftsleitung, der Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Q. und C. für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,

(1.c.) äußerst hilfsweise die Arbeitnehmer im Betrieb der Q. Residenz C-Stadt mit Ausnahme der Residenzleitung, der Assistenten der Geschäftsleitung, der Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Q. und C. für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,

(2.) die Zustimmung des Betriebsrates zu den Eingruppierungen dieser Arbeitnehmer zu beantragen,

(3.) im Falle der Zustimmungsverweigerung durch ihn die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen,

(4.) den Arbeitnehmern die entsprechende Eingruppierung verbindlich mitzuteilen.

(6.a.) die Arbeitsverträge aller Arbeitnehmer der Residenz C-Stadt vorzulegen und die jeweilige gegenwärtige Eingruppierung mitzuteilen und

(6.b.) hilfsweise eine Liste aller Arbeitnehmer der Residenz C-Stadt nebst gegenwärtiger Eingruppierung vorzulegen und mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Eingruppierung erfolgt ist.

Des Weiteren begehrte der Betriebsrat, (5.) der Arbeitgeberin für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1. bis 4. ein Zwangsgeld bis zu 250,00 Euro anzudrohen sowie (7.) der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ein Zwangsgeld für den Einzelfall bis zu 25.000,00 Euro anzudrohen.

Das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren endete mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.01.2007, gegen den sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt haben.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.02.2007 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 16.02.2007 (Blatt 223 d.A.) Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 200.000,00 Euro festzusetzen, da nach ihrer Auffassung der Hilfswert von 4.000,00 Euro für jeden der rund 50 betroffenen Arbeitnehmer festzusetzen sei. Es sei allenfalls ein angemessener Abschlag vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Betriebsrat kein wirtschaftliches Interesse an den verfolgten Anträgen. Er begehre – vereinfacht ausgesprochen – lediglich, dass im Haus der Tarifvertrag angewendet werde. Der Antrag beziehe sich gerade nicht auf einzelne Mitarbeiter. Zudem sei nicht ersichtlich, wie viele Arbeitnehmer einzugruppieren wären und ob sich an deren Vergütung etwas ändern würde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß §...

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