Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Einstellung, vorläufige. Gegenstandswert. Gerichtsgebühren. Aufhebung der vorläufigen Einstellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen.

2. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG erfolgt nicht.

3. Die in § 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG bestimmte Kostenfreiheit der Gerichtsgebühren des Beschlussverfahrens erfasst nicht das anschließende Gegenstandswertbeschwerdeverfahrens des § 33 Abs. 3 RVG.

 

Normenkette

BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3, §§ 101, 99 Abs. 4; GKG § 2 Abs. 2, § 42 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 31.01.2007; Aktenzeichen 10 BV 79/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.01.2007 – 10 BV 79/06 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Beteiligte zu 1, der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin), hat das vorliegende Beschlussverfahren mit Antrag vom 19.10.2006 eingeleitet und darin nach § 101 S. 1 BetrVG beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die vorläufige Einstellung eines Mitarbeiters aufzuheben. Bereits mit Schriftsatz vom 12.10.2006, der dem Betriebsrat allerdings erst am 17.10.2006 zugestellt worden ist, hat die Arbeitgeberin im Verfahren 10 BV 77/06 den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellt.

Im Anhörungstermin vom 08.11.2006 haben die Beteiligten den Antrag des Betriebsrates übereinstimmend für erledigt erklärt.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.01.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten vorliegend auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen, ihnen am 08.01.2007 zugegangenen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom gleichen Tag (Blatt 33 d.A.) Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf ein Vierteljahresverdienst festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer seien personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG grundsätzlich nach dem Vierteljahresverdienst des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten. Dementsprechend sei auch ein Antrag nach § 101 BetrVG mit einem Vierteljahresverdienst zu bewerten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro. Letzteres ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, da dieser nicht beziffert ist. Das Vierteljahresverdienst des in gehobener Stellung einzustellenden Mitarbeiters dürfte aber nach Einschätzung des Gerichts ein vielfaches des festgesetzten Gegenstandswertes von 1.000,00 Euro betragen, sodass der Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro übertroffen ist. Die Beschwerde ist somit zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist auf 1.000,00 Euro festzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 – 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 – 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 – 8 Ta 133/05) ist der Gegenstandswert in Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf der Basis von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch in Beschlussverfahren nach § 101 BetrVG (so auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2006 – 4 Ta 100/06).

§ 23 Abs. 1 RVG findet keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. Steffen, AR-Blattei SD, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII A, 160.13.1, Rn. 14).

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Von einem nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstand ist dann auszugehen, wenn der im Verfahren erhobene Anspruch auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung beruht bzw. nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. Steffen, AR-Blattei SD, Arbeitsgerichtsbarkeit XIII A, 160.13.1, Rn. 199). Dabei kommt nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts eine Wertfestsetzung nach b...

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