Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung. Einstellung, vorläufige. Gegenstandswert. Zustimmungsersetzung. vorläufige Einstellung und Zustimmungsersetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Beschlussverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen.

2. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG erfolgt nicht.

 

Normenkette

BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3, § 99 Abs. 4; GKG § 42 Abs. 4; RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 16.04.2007; Aktenzeichen 2 BV 20/07)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.04.2007 – 2 BV 20/07 – wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 9/10 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung sowie einem Antrag auf vorläufige Einstellung.

Die Antragstellerin (im Folgenden Arbeitgeberin) hat im Rahmen eines Beschlussverfahrens beantragt, (1.) die von dem Antragsgegner (im Folgenden Betriebsrat) verweigerte Zustimmung zu einer auf den Zeitraum vom 05.03.2007 bis 09.03.2007 befristeten Einstellung einer Leiharbeitnehmerin nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen und (2.) nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmerin aus sachlichen Gründen dringend gerechtfertigt war.

Die Arbeitgeberin hat den Antrag mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 12.03.2007 zurückgenommen.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die sich mit einem am 14.03.2007 eingegangenen Schriftsatz für diesen bestellt hatten, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.04.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 23.04.2007, eingegangen am 24.04.2007, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 4.500,00 Euro festzusetzen. Zur Begründung haben die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.01.2006 – 8 Ta 283/05 – verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist somit zulässig.

In der Sache ist das Rechtsmittel nur zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist auf 1.500,00 Euro festzusetzen

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert soweit er sich nicht aus den übrigen Regelungen das § 23 RVG ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet vorliegend schon deshalb keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 2a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 – 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 Ta 50/07). Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest. Die Bestimmung des Gegenstandswertes richtet sich daher nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.

Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 – 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 – 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 – 8 Ta 133/05) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände. Beide Anträge beruhen auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung und sind auch nicht auf Geld oder Geldeswert gerichtet. Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG bedarf es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2006 – 13 Ta 529/06) nicht. Der Gegenstandswert ist vielmehr nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen.

Nach ...

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