Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvertretung. US-Streitkräfte. Anfechtung einer Wahl zu einer Betriebsvertretung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Wahlanfechtung einer Betriebsvertretung nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-ZusAbk) i.V.m. Abs. 9 Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 NATO-ZusAbk i.V.m. §§ 25, 83 Abs. 1 BPersVG erfolgt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.

2. Nach Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 NATO-ZusAbk sind Dienststellen i.S.d. Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) im Anwendungsbereich des Abkommens die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und ihres zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben nach dieser Bestimmung die Befugnis, eine andere, von den Bestimmungen des BPersVG (§ 6 BPersVG) abweichende Definition der jeweils betroffenen personalvertretungsrechtlichen Dienststelle zu treffen. Dies betrifft auch die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die geänderten personalvertretungsrechtlichen Strukturen in Kraft treten.

 

Normenkette

BPersVG § 25; NATO-Zus. Abk. Art. 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 09.08.2006; Aktenzeichen 1 BV 17/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2006, Az.: 1 BV 17/06 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in der Zeit vom 15. – 17.05.2006 durchgeführte Wahl zur Betriebsvertretung für die US-Dienststelle R. wirksam war.

In einem Memorandum vom 01.12.2005 hatte das Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa mitgeteilt, dass die gegenwärtige Definition der Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne auf dem und in der Militärgemeinde K. geändert würde. Nach Maßgabe des genannten Memorandums wurden zwei Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne gebildet, nämlich die Dienststelle R. sowie die Dienststelle „C.”.

Ziffer 4 des genannten Memorandums lautet:

”4. Vorgenannte Änderungen werden mit den allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006 wirksam. Die gegenwärtig gewählten Betriebsvertretungen werden die Amtszeit vollenden: Die Wahlen werden abgehalten auf der Grundlage der neu definierten Dienststellenstruktur und die neuen Dienststellen/Betriebsvertretungen erwachsen nach Abschluss der Wahlen. Das Amt der gewählten Betriebsvertretungen für die zurzeit noch bestehenden Dienststellen „R.”, „R. C.” und „C.” endet mit Ablauf der Amtsperiode; daher ist es nicht gestattet, Wahlausschüsse für diese Dienststellen zu bilden.”

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des genannten Memorandums wird auf Bl. 35 ff. d. A. Bezug genommen.

In einem weiteren Memorandum vom 17.01.2006 (Bl. 39 d. A.) wurde vom Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa u. a. festgelegt, dass die Arbeitnehmer R., W., M. und U. der Betriebsvertretung R. zugehörig sein sollen.

Durch die Dienststellenleitungen ergingen im Januar 2006 Einladungen an alle Non-US Beschäftigten der neuen Dienststelle C. und der neuen Dienststelle R. (Bl. 20 ff. d. A.) zur Wahl des Wahlvorstandes. In der am 24.01.2006 durchgeführten Versammlung wurde u. a. Herr A. R. in den Wahlvorstand der Betriebsvertretung R. gewählt. Der Wahlvorstand für die Wahl der Betriebsvertretung der Dienststelle R. nahm 126 Mitarbeiter der C. nicht in das Wählerverzeichnis auf. Diese Mitarbeiter wurden vielmehr in das Wählerverzeichnis der Dienststelle. C. aufgenommen. Gegen die Richtigkeit dieses Wählerverzeichnisses erhob der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 15.03.2006 Einspruch, der von dem Wahlvorstand mit Schreiben vom 20.03.2006 zurückgewiesen wurde (vgl. Bl. 22, 23 d. A.). In der Zeit vom 15. – 17.05.2006 fanden die Wahlen zur Betriebsvertretung der Dienststelle R. statt. Die genannten 126 Mitarbeiter der C. nahmen an dieser Wahl nicht teil. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 23.05.2006 (Bl. 11 – 15 d. A.) bekannt gemacht.

Mit ihrem am 12.06.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag fochten die Beteiligten zu 1. – 3. als wahlberechtigte Mitarbeiter der Dienststelle R. die Wahl an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2006, Az. 1 BV 17/06, Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit dem genannten Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1. und 3. die Betriebsratswahl vom 17.05.2006 für unwirksam zu erklären, zurück gewiesen. Gegen diesen ihnen am 05.09.2006 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. – 3. mit einem am 05.10.2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.10.2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 30.10.2006, b...

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