Bei dem Betrag von 50 EUR handelt es sich nicht um eine echte Freigrenze. Dies bedeutet, dass vom ersten Cent an Beiträge zu entrichten sind, wenn die Nettosozialleistung und die arbeitgeberseitige Leistung das Vergleichsnettoarbeitsentgelt zuzüglich der Bagatellgrenze von 50 EUR überschreiten.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der Bagatellgrenze

 
  EUR monatlich EUR kalendertäglich
Bruttoarbeitsentgelt 3.000,00  
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt 2.100,00  
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers 600,00  
Nettokrankengeld 1.654,50 55,15
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.654,50 EUR) 445,50 14,85

Der SV-Beitrag von monatlich 445,50 EUR wird durch den Zuschuss von monatlich 600 EUR um 154,50 EUR überschritten. Dieser Betrag überschreitet die Bagatellgrenze von 50 EUR. Daher sind Beiträge aus 154,50 EUR zu entrichten.

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