Arbeitgeberseitige Leistungen, die während des Bezugs von

  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Krankentagegeld oder
  • Eltern- oder Erziehungsgeld

erzielt werden, gelten nicht als Arbeitsentgelt. Zu diesen arbeitgeberseitigen Leistungen gehören auch Sachbezüge. Voraussetzung hierfür ist, dass sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigen.[1]

Um prüfen zu können, ob die (weiter-) gewährte arbeitgeberseitige Leistung beitragspflichtig ist, muss zunächst der SV-Freibetrag ermittelt werden. Es handelt sich hierbei um die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Nettosozialleistung.

Der über den SV-Freibetrag hinausgehende Teil des Zuschusses ist in vollem Umfang beitragspflichtig, wenn er die Grenze von monatlich 50 EUR überschreitet.

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