1.1 Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenversicherung

Ein insgesamt steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, soweit er aus einem Entgelt berechnet wird, das 25 EUR je Stunde (sog. "Grundlohn") überschreitet.[1] Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen müssen jedoch auch hier beachtet werden.

 
Achtung

Beitragspflichtig: Nur Zuschlag aus 25 EUR/Std. übersteigendem Grundlohn

Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Grundlohn von 25 EUR übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag.

 
Wichtig

Nur regelmäßige Zuschläge beim Jahresarbeitsentgelt sind anrechenbar

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 oder Abs. 7 SGB V sind die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SvEV beitragspflichtigen SFN-Zuschläge nur dann zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird. Bedeutsam ist dies in Fällen, wenn

  • der Arbeitnehmer im Grenzbereich der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300 EUR allgemeine bzw. 62.100 EUR besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze) verdient, und
  • im Einzelfall ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur durch die Berücksichtigung der regelmäßig geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit infrage käme.

1.2 Gesetzliche Unfallversicherung/Seesozialversicherung

Für die gesetzliche Unfallversicherung und in der Seefahrt gilt die Sonderbestimmung des § 1 Abs. 2 SvEV. Hiernach sind SFN-Zuschläge stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit in voller Höhe beitragspflichtig, selbst wenn sie lohnsteuerfrei sind. Der Grenzwert von 25 EUR spielt in der Unfallversicherung und in der Seefahrt bei der Beitragsfestsetzung somit keine Rolle. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz in der Unfallversicherung: Wenn der SFN-Zuschlag bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen wäre, bliebe er als Entgelt außer Betracht.

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