Zahlt der Arbeitgeber SFN-Zuschläge als laufende Pauschale und verrechnet die für die tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags-, oder Nachtarbeit steuerfreien Zuschläge erst später, sind die Pauschalen nur unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen steuerfrei:

  • Es ist erkennbar, dass es sich um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf die spätere Einzelabrechnung handelt. Dies wiederum setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darüber einig sind, dass die Höhe der für ein Kalenderjahr insgesamt zu zahlenden SFN-Zuschläge durch die Jahresabrechnung bestimmt wird und dass in Höhe der Differenz zwischen dem laut Jahresabrechnung geschuldeten Gesamtbetrag und den bislang erfolgten Monatszahlungen ein Zahlungsanspruch begründet wird[1].
  • Die Verrechnung mit den einzeln ermittelten Zuschlägen muss jeweils vor der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung – also zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers – erfolgen. Zu viel oder zu wenig berechnete Lohnsteuer muss ausgeglichen werden. Die Endabrechnung setzt einen Einzelnachweis für die einzelnen Monate voraus. Eine Abrechnung nach dem durchschnittlichen Jahresergebnis ist nicht zulässig.
  • Bei der Pauschalzahlung muss erkennbar sein, welche Zuschläge im Einzelnen abgegolten sein sollen und nach welchen Prozentsätzen des Grundlohns die Zuschläge bemessen worden sind.
  • Die Pauschale muss den voraussichtlich im Durchschnitt des Jahres tatsächlich anfallenden steuerfreien Zuschlägen entsprechen.
  • Bei der Pauschale muss es sich um einen echten Zuschlag handeln; eine Herausrechnung der Pauschalzahlung aus dem Arbeitslohn führt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.
  • Der steuerfreie Pauschalbetrag darf höchstens nach den Sätzen des § 3b EStG berechnet werden.

Stimmt die Summe der Pauschalzahlungen nicht mit der Summe der tatsächlich steuerfreien Zuschläge überein, so gilt Folgendes:

  • Hat der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet, als durch die Pauschale abgegolten sind, ist die Differenz steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Wurden vom Arbeitnehmer mehr zuschlagspflichtige Stunden geleistet, führt eine Verrechnung mit dem laufenden Arbeitsentgelt nicht zur Steuer- und Beitragsfreiheit.

Der über die Pauschale hinausgehende Teil ist nur dann steuerfrei, wenn der Zuschlag tatsächlich gezahlt wird.[2]

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