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Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung / 3 Pauschale SFN-Zuschläge

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Werden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als laufende Pauschale, z. B. Monatspauschale, gezahlt und wird eine Verrechnung mit den Zuschlägen, die für die einzeln nachgewiesenen Zeiten für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit aufgrund von Einzelabrechnungen zu zahlen wären, erst später vorgenommen, so kann die laufende Pauschale unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei belassen werden.[1] Im Wesentlichen ist Folgendes zu beachten:

  • Es ist erkennbar, dass es sich um Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen auf die spätere Einzelabrechnung handelt. Dies wiederum setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darüber einig sind, dass die Höhe der für ein Kalenderjahr insgesamt zu zahlenden SFN-Zuschläge durch die Jahresabrechnung bestimmt wird und dass in Höhe der Differenz zwischen dem laut Jahresabrechnung geschuldeten Gesamtbetrag und den bislang erfolgten Monatszahlungen ein Zahlungsanspruch begründet wird.[2]
  • Der steuerfreie (Pausch-)Betrag darf nicht nach höheren als den in § 3b EStG genannten Prozentsätzen berechnet sein.
  • Der steuerfreie (Pausch-)Betrag muss nach dem durchschnittlichen Grundlohn und der durchschnittlichen im Zeitraum des Kalenderjahres tatsächlich anfallenden Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bemessen sein.
  • Die nachträgliche Einzelabrechnung muss spätestens am Ende des Kalenderjahres (vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung) oder beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus der Firma im Laufe des Kalenderjahres erfolgen.[3] Die nachträgliche Einzelabrechnung ist auf der Grundlage des einzelnen Lohnzahlungszeitraums durchzuführen. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden.[4]

Eine nachträgliche Einzelermittlung auf der Grundlage des gesamten Kal...

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