Es liegt kein Sachbezug, sondern eine steuerpflichtige Geldleistung des Arbeitgebers vor, wenn bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber hierzu lediglich einen Zuschuss leistet. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer die Geldleistung für seine private Versicherung verwenden soll (zweckgebundene Geldleistung). Selbst wenn der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen den (privaten) Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, liegt Barlohn vor.[1]

 
Wichtig

Arbeitgeberleistungen zur freiwilligen Unfallversicherung

Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn gilt auch bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung, sofern der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht zum Ansatz kommt. Dies bedeutet, dass es sich in den Fällen, in denen der Arbeitgeber

  • als Versicherungsnehmer für die Arbeitnehmer seines Unternehmens eine freiwillige Unfallversicherung abschließt, um Sachlohn handelt und die Sachbezugsfreigrenze anzuwenden ist;
  • lediglich einen Barzuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Unfallversicherung leistet, um Barlohn handelt und die Sachbezugsfreigrenze nicht anzuwenden ist.

Die Finanzverwaltung verdeutlicht im BMF-Schreiben v. 15.3.2022[2], dass die Sachbezugsfreigrenze für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung und bei Anwendung der Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht anzuwenden ist.

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