Von der Sachbezugsfreigrenze ausgeschlossen sind Versicherungsbeiträge, die als Geldleistung gewertet werden. Keine Sachbezüge, sondern nicht begünstigte Geldleistungen sind Beiträge zu einer Krankenversicherung oder zu einer Gruppenunfallversicherung, wenn der Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz, sondern in Form der Beitragskostenerstattung eine Geldleistung verlangen kann.

Krankenversicherungsschutz als Sachbezug

Der BFH hat in 2 Urteilen zur Krankenversicherung entschieden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz in Höhe der vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge Sachlohn darstellt.[1] Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung. Die Gewährung von Versicherungsschutz stellt immer dann einen Sachbezug dar, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist.[2] Folglich kann dann die monatliche 50-EUR-Freigrenze zur Anwendung kommen.[3]

Unfallversicherungsschutz als Sachbezug

Für Beiträge zu einer freiwilligen Unfallversicherung gilt eine besondere Regelung. Die Annahme eines Sachbezugs "Unfallversicherungsschutz" in Form der Beitragsleistung ist hier nicht nur an den Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geknüpft, sondern darüber hinaus davon abhängig, dass der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Die Leistungen (Beiträge) des Arbeitgebers sind somit als Sachbezug (Versicherungsschutz) zu werten, der unter die Sachbezugsfreigrenze fällt, wenn nach den vertraglich vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen die Versicherungsleistung durch das Versicherungsunternehmen an den Arbeitnehmer auszubezahlen ist. Bei einer freiwilligen Unfallversicherung gilt dies jedoch nur, wenn die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG nicht zum Ansatz kommt.[4] Kann der Arbeitnehmer dagegen die Auskehrung der Versicherungsleistung nur im Innenverhältnis verlangen, liegt ein Lohnzufluss erst bei Eintritt des Versicherungsfalls im Zeitpunkt Auszahlung vor.[5]

Leistungen zur BAV sind kein Sachbezug

Die Finanzverwaltung geht außerdem davon aus, dass bei Zukunftssicherungsleistungen (Beiträge zu einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds) des Arbeitgebers in den meisten Fällen Barlohn und kein Sachlohn gegeben ist. Die gesetzliche Spezialregelung für die Zuordnung zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit[6] schließt eine Bewertung dieser Beiträge und Zuwendungen nach den für Sachbezüge geltenden Regeln und damit die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze aus.

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