Begriff

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung, d. h. er kann vom Arbeitgeber die Annahme seiner Arbeitsleistung verlangen. Der Beschäftigungsanspruch endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Oftmals besteht jedoch – insbesondere wenn es nach dem Ausspruch einer Kündigung zum Kündigungsschutzprozess kommt – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde oder nicht.

Als Weiterbeschäftigung wird die Zeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers während der rechtlichen Ungewissheit über die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber behaupteten Kündigung verstanden. Der Weiterbeschäftigungsanspruch endet mit der rechtskräftigen Beendigung der gerichtlichen Streitigkeit, also beispielsweise mit der Rechtskraft eines Urteils oder der Bestandskraft eines Vergleichs.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Weiterbeschäftigungsanspruch während des Prozesses um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses folgt aus § 102 Abs. 5 BetrVG, der das Bestehen eines Betriebsrats voraussetzt, oder aus dem allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, der von der Rechtsprechung anerkannt wurde, vgl. BAG, Beschluss v. 27.2.1985, GS 1/84.

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