Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung auf den vereinbarten Arbeitsplatz. Dieser Anspruch endet mit dem Zugang einer fristlosen Kündigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung. Setzt der Arbeitnehmer sich gegen die ausgesprochene Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG zur Wehr, kann ihm ein Weiterbeschäftigungsanspruch zustehen.

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

Unter bestimmten Voraussetzungen räumt § 102 Abs. 5 BetrVG während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses als Folge des Betriebsratswiderspruchs einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein. Dieser Anspruch führt zur Weiterbeschäftigung unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.

Nur in den Fällen, in denen die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war, kann der Arbeitgeber nach einem entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess von der Weiterbeschäftigungspflicht befreit werden.[1]

Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

Der gekündigte Arbeitnehmer hat auch außerhalb des § 102 Abs. 5 BetrVG einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung voraussichtlich unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers sieht das Bundesarbeitsgericht[2] darin, dass der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses für den Arbeitgeber ungewiss ist, es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich unwirksam. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht.

Ist ein solches Urteil gefällt, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzu kommen müssen dann zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, z. B. bei Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen oder bei strafbarem oder schädigendem Verhalten des Arbeitnehmers sowie bei unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung des Arbeitgebers. Ob im Einzelfall die Interessen des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer nicht wieder im Betrieb zu haben, oder die Interessen des Arbeitnehmers, während des monate- oder jahrelangen Kündigungsrechtsstreits den Bezug zu seiner Arbeit und den Kontakt zu seiner Arbeitsstelle nicht zu verlieren, überwiegen, ist Frage einer Interessenabwägung.

Liegen Ausnahmefälle, die ein Gegeninteresse des Arbeitgebers an der Beschäftigung des Arbeitnehmers begründen, nicht vor und hat der Arbeitnehmer in erster Instanz erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt, muss der Arbeitgeber ihn auffordern, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Ansonsten muss der Lohn auch ohne dafür geleistete Arbeit bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits gezahlt werden.[3]

Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung

Stimmt der Arbeitnehmer den geänderten Arbeitsbedingungen, die ihm mit der Änderungskündigung mitgeteilt werden, zu, so kommt durch die Änderungskündigung eine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande mit der Folge, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, nach Ablauf der Kündigungsfrist, die für sein Arbeitsverhältnis maßgeblich ist, unter Berücksichtigung der Änderungen der Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. In diesem Rahmen steht ihm unter Berücksichtigung seines Arbeitsvertrages auch der Weiterbeschäftigungsanspruch zu.

Lehnt der betroffene Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen vorbehaltlos ab, wandelt sich die Änderungskündigung um in eine Beendigungskündigung und dem betroffenen Arbeitnehmer steht der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch zu, wenn die dargelegten Voraussetzungen vorliegen.

Nimmt der betroffene Arbeitnehmer die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an und erhebt er Änderungsschutzklage, ist er verpflichtet, nach Ablauf der für ihn maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten, es sei denn, die Änderungskündigung ist offensichtlich unwirksam, beispielsweise weil der Betriebsrat vor Ausspruch der Änderungskündigung nicht angehört wurde.

Weiterbeschäftigungsanspruch im Klageweg

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