Der dem Wehrdienstleistenden aus dem Arbeitsverhältnis an sich zustehende Urlaubsanspruch kann vom Arbeitgeber für jeden vollen Monat des Wehrdienstes anteilig gekürzt werden.
Der Arbeitnehmer kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG seinen Urlaub vor Antritt des Wehrdienstes verlangen.
§ 4 Abs. 2 ArbPlSchG modifiziert den Übertragungszeitraum für den im Kalenderjahr bis zum Antritt des Wehrdienstes nicht genommenen Urlaub. Entgegen § 7 Abs. 3 BUrlG ist der Urlaubsanspruch auf das nach Ende des Wehrdienstes laufende bzw. das darauffolgende Kalenderjahr zu übertragen.
§ 6 Abs. 1–4 ArbPlSchG schützt den Arbeitnehmer vor Benachteiligungen in beruflicher und betrieblicher Hinsicht.
Der freiwilligen Wehrdienst leistende Arbeitnehmer erhält auf Antrag (Antragsfrist: 3 Monate nach Ende der Wehrübung)[1] verschiedene Leistungen zur Unterhaltssicherung nach §§ 5 ff. USG, insbesondere eine Aufwandsentschädigung für selbst genutzten Wohnraum[2], Ausgleichszahlungen für die Kosten des Ruhens verschiedener Versicherungen (insbesondere der privaten Krankenversicherung)[3] sowie Unterhaltssicherungsleistungen für Angehörige nach Maßgabe der §§ 16 ff. USG.
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