(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

 

(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

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