(1) 1Der nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes gebildete Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) 1Werden in einer Dienststelle der Personalrat und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führt der bei dieser Dienststelle bestehende Wahlvorstand auch die Wahl zum Gesamtpersonalrat im Auftrag des Gesamtwahlvorstandes durch. 2Besteht bei der Dienststelle kein örtlicher Wahlvorstand, wird dieser auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Leiter der Dienststelle für die Wahl des Gesamtpersonalrates bestellt.

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