(1) 1Der Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die Wahlvorstände bei diesen Dienststellen im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.

 

(2) Der örtliche[1] Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss[2] [Bis 14.11.2019: Abschluß] der Stimmabgabe bekannt.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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