(1) Zur Wahl des Gesamtpersonalrats bilden die Angehörigen der Gruppen der betroffenen Dienststellen je einen Wahlkörper, es sei denn, daß die Dienstkräfte jeder Gruppe in getrennter, geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen.

 

(2) 1Der Wahlvorstand wird, wenn ein Gesamtpersonalrat nicht besteht, von den Personalräten des Geschäftsbereichs, für den der Gesamtpersonalrat gewählt werden soll, gemeinsam bestellt. 2In den Fällen des § 18 und des § 19 bestellt die oberste Dienstbehörde den Wahlvorstand.

 

(3) 1Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden. 2Im übrigen gelten die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 über Wahl und Wahlanfechtung entsprechend.

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