(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sieben Wochen stattfinden.

 

(2) 1Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. 2§ 17 Abs. 2 Satz 2 und § 18 gelten entsprechend.

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