(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 28 entsprechend, soweit sich aus den §§ 31 bis 38 nichts anderes ergibt.
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 29, die §§ 31 bis 33 Abs. 1 und die §§ 34 bis 38 entsprechend.
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