(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.

 

(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

 

(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten

 

1.

Ort und Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates getrennt nach Arbeitnehmern und Beamten,

 

3.

Angaben darüber, ob die Arbeitnehmern und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,

 

4.

den Hinweis, dass nur Dienstkräfte wählen können, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind,

 

5.

die Mindestzahl von wahlberechtigten Dienstkräften, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Dienstkraft nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,

 

6.

den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 16 Abs. 6 des Gesetzes),

 

7.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

 

8.

den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

Die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,

 

2.

den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,

 

4.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

 

(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.

 

(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

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