(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

 

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

 

(3) 1Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft und jeder vorschlagsberechtigte Berufsverband können durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.

 

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

 

(5) 1Im Falle des § 15 des Gesetzes sind alle Beschäftigten wählbar, die am Tage der Bekanntgabe des Wahlausschreibens in der Dienststelle beschäftigt sind. 2§ 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bleibt unberührt.

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