Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel [Bis 14.10.2021: den Wahlumschlägen ] [1]und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Anzuwenden bis 14.10.2021.

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