(1) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel [Bis 14.10.2021: den Wahlumschlägen ] [1]und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

 

(2)[2] Befindet sich in der Wahlurne ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Absatz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

Bis 14.10.2021:

(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

[1] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Anzuwenden bis 14.10.2021.
[2] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Anzuwenden ab 15.10.2021.

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