(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(2)[1] Ungültig sind Stimmzettel,
1. | die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen, |
2. | aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, |
3. | die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. |
Bis 14.10.2021:
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
1. | die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, |
2. | die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen, |
3. | aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, |
4. | die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. |
(3)[2]
(3) 1Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. 2Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.
(3[3] [Bis 14.10.2021: 4] ) Der Wahlvorstand zählt
1. | im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste, |
2. | im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber |
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
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