(1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

 

(2)[1] Ungültig sind Stimmzettel,

1. die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

Bis 14.10.2021:

(2) Ungültig sind Stimmzettel,

1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2. die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entsprechen,
3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

(3)[2]

 

(3) 1Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine Stimme gezählt. 2Stimmen sie nicht vollständig überein, so sind sie ungültig.

 

(3[3] [Bis 14.10.2021: 4] ) Der Wahlvorstand zählt

1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede Vorschlagsliste,
2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Anzuwenden ab 15.10.2021.
[2] Abs. 3 aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Anzuwenden bis 14.10.2021.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen vom 08.10.2021. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.10.2021.

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