Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, werden durch den Bezug von Vorruhestandsgeld auch dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Diese Bezieher von Vorruhestandsgeld bleiben in der Krankenversicherung weiterhin versicherungsfrei. Soweit sie bei einer Krankenkasse freiwillig versichert sind, bleibt die dadurch ausgelöste Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung allerdings erhalten.
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