Begriff

Die Erhebung der Verjährungseinrede gibt dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegen den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch; der Anspruch bleibt jedoch bestehen (Aufrechnungsmöglichkeit!). Die Einrede der Verjährung ist vom Schuldner geltend zu machen, sie wird vom Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt. Diese Grundsätze gelten auch im Arbeitsrecht. Für die überwiegende Zahl arbeitsrechtlicher Ansprüche gilt die Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung ist zu unterscheiden von den arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen.

Steuerlich ist zwischen der Zahlungsverjährung und der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Beide Fristen können unterbrochen oder deren Ablauf gehemmt werden.

Beitragsansprüche im Sozialversicherungsrecht verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Entstehen des Anspruchs.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Verjährungsrecht ist in den §§ 194 ff. BGB geregelt.

Lohnsteuer: Die Zahlungsverjährung ist in § 228 AO geregelt; die Festsetzungsverjährung in § 169 AO.

Sozialversicherung: Für die Sozialversicherungsbeiträge, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagebeiträge für Entgeltfortzahlung regelt § 25 SGB IV bzw. § 10 AAG die Verjährung von Beitragsforderungen. Die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen auf alle genannten Beiträge ist in § 27 SGB IV vorgeschrieben. Erstattungsansprüche wegen Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 6 AAG). Ansonsten gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.

 

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