Sachverhalt

In einem Unternehmen standen erhebliche personelle Änderungen an, der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart. Nach diesem Sozialplan erhalten alle diejenigen Beschäftigten, die das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen verlassen müssen, eine Abfindung.

Einem Mitarbeiter wurde zum 31.12. eines Jahres betriebsbedingt gekündigt; er hat gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Erst 4 Jahre später wird durch das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung nicht zu beanstanden war, sodass das Arbeitsverhältnis durch eben diese Kündigung aufgelöst wurde.

Nach Abschluss des Kündigungsrechtsstreits macht der ehemalige Arbeitnehmer nun seinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan geltend.

Muss die Abfindung an ihn ausgezahlt werden?

Ergebnis

Der Arbeitgeber kann die Zahlung verweigern mit dem Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Verjährung des Anspruchs.

Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der Kündigung zum 31.12. des entsprechenden Jahres geendet. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Mitarbeiter gegen die Kündigung geklagt hat. Die Kündigung hat zunächst, unabhängig von dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht, das Arbeitsverhältnis beendet. Mit dieser Beendigung ist der Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan entstanden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnend mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist begann damit am 31.12. zu laufen.

Da der Kündigungsrechtsstreit über diese 3 Jahre der Verjährungsfrist hinausging und der ehemalige Mitarbeiter erst danach den Anspruch auf Zahlung der Abfindung geltend gemacht hat, ist die Verjährung eingetreten. Mit der Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nicht automatisch Ansprüche geltend gemacht, die mit der von ihm angegriffenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehen, sodass der Arbeitgeber sich hier erfolgreich auf die Verjährung des Anspruchs auf die Zahlung der Abfindung berufen kann.

Der Arbeitgeber muss die Abfindung nicht zahlen.

Hinweis

In manchen Sozialplänen, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, wird die Fälligkeit von Abfindungen abweichend geregelt. Ein Abfindungsanspruch entsteht dort gelegentlich erst dann bzw. wird erst dann fällig, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung endet. Wenn eine solche Regelung im Sozialplan vereinbart wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden ist.

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