4.1 Wann verfällt der Urlaub?
Mit Ende des Kalenderjahres endet grundsätzlich auch der Urlaubsanspruch. Ausnahmen: Anderweitige Regelung im Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung oder soweit der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Interessen nicht im Kalenderjahr genommen werden kann. Dann kann der Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen werden. Allerdings setzt der Verfall voraus, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf das Risiko des Verfalls rechtzeitig hingewiesen hat. Um im Streitfall beweisen zu können, dass der Hinweispflicht genügt wurde, ist zu empfehlen, rechtzeitig im Urlaubsjahr die Hinweise zu geben, etwa als individueller Aufdruck in der Entgeltabrechnung oder durch eine sonstige schriftliche Benachrichtigung des Arbeitnehmers.
Weitere Informationen: Urlaub: Übertragung und Verfall
4.2 Kann der Urlaubsanspruch verjähren?
Nach Ansicht des EuGH und des BAG unterliegt der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub zwar grundsätzlich der Verjährung von 3 Jahren. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist.[1]
Weitere Informationen: Verjährung von Urlaubsansprüchen
4.3 Wenn der Mitarbeiter genug Zeit hatte, Urlaub zu nehmen und es im Betrieb üblich ist, dass zum Jahresende eher schwierig Urlaub genommen werden kann: Kann man hier die Übertragung des Resturlaubs verweigern?
Ja, bei dringenden betrieblichen Gründen.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG
4.4 Bezieht sich die Übertragung von Urlaub im Falle der Krankheit auf den gesamten Urlaubsanspruch gemäß Vertrag oder nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub?
Grundsätzlich auf alles, Ausnahme: Differenzierungsklausel.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 BUrlG
4.5 Reicht es, wenn der Arbeitsgeber den AN auf der Entgeltabrechnung auf den Verfall des Urlaubs hinweist?
Diese Form kann allenfalls genügen, wenn zugleich die erforderlichen Informationen im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheiten drucktechnisch hervorgehoben sind.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung; BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Weitere Informationen: Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheiten; Urlaub, Hinweis auf Verfall
4.6 Wie viele Monate vor Verfall des Urlaubs muss der AN informiert werden?
Nach dem BAG kann auch bereits zum Anfang eines Jahres eine ausdrückliche Mitteilung erfolgen. Sollten die Voraussetzungen für eine Übertragung auf das nächste Jahr vorliegen, muss ebenfalls wieder zum Jahresbeginn eine Aufforderung zur Urlaubsnahme erfolgen. Erfolgt diese nicht, bleibt der Anspruch über den 31.3. hinaus bestehen.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung; BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Weitere Informationen: Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheiten; Urlaub, Hinweis auf Verfall
4.7 Muss der Hinweis individuell pro AN erfolgen?
Ja. Es ist eine auf den einzelnen AN bezogene konkrete und transparente Unterrichtung erforderlich. Deshalb genügen abstrakte Angaben in einem Merkblatt oder einer Kollektivvereinbarung, z B. einer Betriebsvereinbarung, nicht.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung; BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Weitere Informationen: Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheiten; Urlaub, Hinweis auf Verfall
4.8 Müssen bei der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers die konkreten offenen Urlaubstage aufgeführt werden oder kann dies auch allgemein gehalten werden?
Die konkreten Tage sollten mitgeteilt werden.
Weitere Informationen: Urlaubsverfall und Mitwirkungsobliegenheiten; Urlaub, Hinweis auf Verfall
4.9 Reicht für den Hinweis die Textform?
Ja. Dieser muss die Anzahl der Urlaubstage, die Aufforderung zur rechtzeitigen Beantragung und eine Belehrung über Konsequenzen enthalten.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 BUrlG in unionsrechtskonformer Auslegung; BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16
Weitere Informationen: Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers; Urlaub, Hinweis auf Verfall
4.10 Kann der AG festlegen, Resturlaub bis zum 30.4. zu nehmen, wenn aus betrieblichen Gründen Resturlaub nicht bis zum 31.3. genommen werden kann?
Ja.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG
4.11 Können Mitarbeiter die Auszahlung von nicht genommenem Urlaub verlangen, damit er nicht verfällt?
Verlangen nicht. Auszahlung von Mehrurlaub kann vereinbart werden, aber nicht für gesetzlichen Urlaub.
4.12 Der Mitarbeiter kann den Urlaub nicht nehmen, weil es immer wieder betriebliche Gründe gibt, die dem entgegenstehen. Was kann dem Unternehmen "passieren", sollte dies z.B. gesundheitliche Auswirkungen auf den Mitarbeiter haben? Gibt es Konsequenzen?
Der Arbeitgeber muss seinen Betrieb so organisieren, dass Urlaubsansprüche bis spätestens 31.3. des Folgejahres genommen werden können. Sonst entstehen Schadenersatzansprüche, wie der Urlaubsersatzanspruch. Denkbar sind auch weitergehende Ansprüche/Schäden, diese müssten aber natürlich vom AN konkret d...

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