Für das Umlageverfahren gilt das maschinelle Meldeverfahren. Dies bezieht sich auch auf die Erstattungsanträge. Da die Erstattung nur auf Antrag vorgenommen wird, bedeutet es, dass die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs erst zu dem Zeitpunkt eintritt, in dem im Entgeltabrechnungsprogramm der Anspruch geltend gemacht wird. Eine Erstattung für zurückliegende Zeiträume ist möglich.

Der Arbeitgeber kann seinen Erstattungsanspruch gegen fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge verrechnen.

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