4.1 Einmalig/ohne Rechtsgrund gezahltes Arbeitsentgelt

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie ohne Rechtsgrund weitergezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei den erstattungsfähigen Aufwendungen außer Betracht. Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird oder Arbeitsentgelt, das in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist gleichfalls nicht erstattungsfähig. Auch nicht abgerechnet werden kann der durch den Arbeitgeber fortgezahlte Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz, da die Verpflichtung zur Fortzahlung nicht auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern auf dem Altersteilzeitgesetz beruht. Außerdem stellt das bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages weitergezahlte Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages keine Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG dar, deshalb ist es nicht erstattungsfähig.

4.2 Betriebliche Altersversorgung

Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z. B. ZVK- oder VBL-Umlagen) zählen zwar auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.[1] Die sich ergebenden beitragsrechtlich relevanten Hinzurechnungsbeträge nach § 1 Sätze 3 und 4 SvEV bleiben jedoch unberücksichtigt.

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