hier: Aufwendungen des Arbeitgebers für die (betriebliche) Altersversorgung des Arbeitnehmers

Sachverhalt:

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gehören im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1- Verfahren) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG das für den in § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt. Darüber hinaus sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAG die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tragenden Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ebenfalls erstattungsfähig.

Im Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2- Verfahren) wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG der von den Arbeitgebern nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet. Erstattet wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AAG ferner das vom Arbeitgeber nach § 11 MuSchG fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten. Hierbei handelt es sich um das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 MuSchG oder wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden von den Arbeitgebern aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu tragenden Beiträge bzw. Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG ebenfalls erstattet.

Nach Berichten aus der betrieblichen Praxis gibt es zwischen den Krankenkassen unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen des Arbeitgebers für die (betriebliche) Altersversorgung des Arbeitnehmers. Während einige Krankenkassen eine Erstattung derartiger Aufwendungen unter Hinweis darauf ablehnen, dass diese Aufwendungen nicht zu den auf die Arbeitsentgelte entfallenden gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberbeiträgen fallen, sehen andere Krankenkassen die Aufwendungen als Teil des (fort-)gezahlten Arbeitsentgelts an und räumen die Erstattung ein. Im Interesse gleichgerichteter Verfahrensweisen ist eine einheitliche Rechtsauffassung herbeizuführen.

Ergebnis:

Grundlage für die Berechnung des Erstattungsanspruchs im U1-Verfahren ist zunächst das für den in § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bestimmt § 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Danach ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt, mithin grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, fortzuzahlen (vgl. u. a. Urteil des BAG vom 14. Januar 2009 – 5 AZR 89/08 – DB 2009 S. 909).

Im Unterschied zu dem bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anwandten Entgeltausfallprinzip richtet sich die Höhe des bei einem Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts (als Grundlage für die Berechnung des Erstattungsanspruchs im U2- Verfahren) nach dem sog. Bezugs- oder Referenzprinzip. Danach ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in der Höhe zu zahlen, der sich für die Zeit des Beschäftigungsverbots anhand des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, errechnet.

Bei der Erstattung von fortgezahlten Arbeitsentgelten sowohl im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) als auch bei mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten (U2- Verfahren) ist vom arbeitsrechtlichen und nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, weil sowohl § 4 EFZG als auch § 11 MuSchG einen arbeitsrechtlichen Anspruch regelt. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne rechnen danach in Abgrenzung zu reinen Sozial- oder Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers grundsätzlich alle Zuwendungen, die nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch als Gegenleistung für geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind (vgl. Urteil des BSG vom 15. April 1997 – 1 RK 13/96 –, USK 97132). Darunter fallen auch Aufwendungen, die ein Arbeitgeber leistet, um dem Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Die Arbeitsentgelteigenschaft von entsprechenden Leistungen der (betrieblichen) Altersversorgung, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Altersversorgung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet h...

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