Besonders aktiv in der Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen des Beschäftigtentransfers ist Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich zur Förderung der Agentur für Arbeit fördert das Land NRW unter bestimmten Voraussetzungen Transfergesellschaften.

 
Hinweis

Landesförderung der Transfergesellschaften

  • Transfergesellschaften können für Unternehmen gefördert werden, die den EU-Kriterien für KMU (kleine- und mittlere Unternehmen) entsprechen (weniger als 250 Beschäftigte, Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. EUR oder Jahresumsatz höchstens 50 Mio. EUR, selbständige Unternehmen).
  • Transfergesellschaften für Unternehmen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, können gefördert werden, wenn das Unternehmen insolvent oder von Insolvenz bedroht ist (Nachweisgutachten Hausbank, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer).
  • Zusätzlich gefördert werden können in Einzelfällen nach Absprache mit dem MAGS Unternehmen, die sich nachweislich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und die für die Region eine besondere arbeitsmarktliche Bedeutung haben.

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn für den Fördergegenstand nicht gleichzeitig Mittel vom abgebenden Unternehmen gezahlt werden.

Und ganz wichtig: Aus dem der Transfergesellschaft zugrundeliegenden Sozialplan muss hervorgehen, dass eine Landesförderung für das Zustandekommen der Transfergesellschaft notwendig ist.

Fördergegenstand

Gefördert werden Beratungs- und Verwaltungsfachkräfte, die im Rahmen einer Transfergesellschaft tätig werden, für max. 12 Monate. Die Förderung erfolgt als Festbetragsförderung (Personal- und Sachkosten):

  • Beratungsfachkraft: 66.336 EUR p.A. (abrechnungsfähige Höchstgrenze)
  • Personal für flankierende Tätigkeiten (Projektmitarbeit):: 61.152 EUR p.A. (abrechnungsfähige Höchstgrenze)

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