Rz. 11

Nach § 88 Nr. 2 BetrVG können Betriebsrat und Arbeitgeber über die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, eine freiwillige Betriebsvereinbarung schließen. Hinsichtlich der Form, Ausgestaltung und Verwaltung einer solchen Sozialeinrichtung besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt indes voraus, dass die Errichtung – insbesondere durch den Abschluss der freiwilligen Betriebsvereinbarung – verbindlich zugesagt wurde. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Sozialeinrichtung errichtet werden soll, steht dem Betriebsrat deshalb kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zu, weil der Arbeitgeber die erforderlichen Mittel aufzubringen hat, wozu er von der Arbeitnehmerseite aber nicht gezwungen werden kann[1].

 

Rz. 12

Dem Betriebsrat steht dementsprechend z. B. auch kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der örtlichen Festlegung von Fahrradstellplätzen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.11.1986, 14 TaBV 4/ 86[2]). Insoweit kann der Arbeitgeber frei darüber entscheiden, ob er eine solche Einrichtung errichten will. Die Errichtung ist als die Widmung einer Einrichtung für soziale Zwecke zu definieren. Darunter fällt indes nicht der Einrichtungsvorgang an sich[3]. Zu der Errichtung gehört auch die Zweckbestimmung der sozialen Einrichtung. So kann z. B. für einen Teil des Betriebsgeländes die Zweckbestimmung als Fahrradstellplatz getroffen werden. Der Arbeitgeber kann die Zweckbestimmung auch begrenzen, da hinsichtlich der Errichtung keine Mitbestimmungspflicht besteht. Die Benutzung eines Fahrradstellplatzes kann z. B. auf bestimmte Zeiten begrenzt werden. Zu dem Begriff der Errichtung gehört auch die generelle Festlegung der Begünstigten, die Art der ihnen zu gewährenden Leistungen und die Regelung, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht. Ferner umfasst die Errichtung die Dotierung – hierunter ist die Art und der Umfang der einmaligen und laufenden Zuwendungen zu verstehen – der Sozialeinrichtung inklusive der zu erbringenden Leistungen.

 

Rz. 13

Die Änderung der Zweckbestimmung, die Erhöhung oder Herabsetzung der Zuwendungen und die Auflösung der Sozialeinrichtung sind, abgesehen von bereits entstandenen Rechtsansprüchen der Arbeitnehmer, mitbestimmungsfrei. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Errichtung einer Sozialeinrichtung auf eine bestimmte Zeit befristet, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einrichtung für den entsprechenden Zeitraum aufrecht zu erhalten. Eine gewohnheitsrechtlich anerkannte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dem Arbeitgeber insoweit unbenommen. Eine ohne Befristung errichtete Sozialeinrichtung kann er gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

[1] Vgl. BT-Drucks. VI/1786, S. 49
[2] NZA 1987, 428.
[3] GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rz. 706.

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