Rz. 7

Der Arbeitgeber hat den mit der Beschwerde befassten Betriebsrat gemäß § 85 Abs. 3 Satz 1 BetrVG über deren Behandlung zu unterrichten. Hält der Arbeitgeber die Beschwerde für nicht berechtigt, so muss er dies gegenüber den Betriebsrat begründen. Sieht der Arbeitgeber sie hingegen als berechtigt an, so hat er dem Betriebsrat mitzuteilen, wie er der Beschwerde konkret abgeholfen hat.[1] Diese Unterrichtungspflichten bestehen auch, wenn die Einigungsstelle die Berechtigung der Beschwerde nach § 85 Abs. 2 BetrVG anerkannt hat, da der Betriebsrat auch die Umsetzung des Einigungsstellenspruchs überwachen können muss.

 

Rz. 8

Fraglich ist, ob eine generelle Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer besteht. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Unterrichtungspflicht nur insoweit besteht, als der Arbeitnehmer seine Beschwerde auch beim Arbeitgeber eingelegt hat.[2] Zur Begründung wird auf die fehlende Verweisung auf § 84 Abs. 2 in § 85 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verwiesen. Nach richtiger Auffassung[3] besteht die Unterrichtungspflicht dagegen unabhängig von der Einlegung der Beschwerde beim Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitnehmer nur das kollektive Beschwerdeverfahren des § 85 BetrVG wählt, muss der Arbeitgeber ihn über die Behandlung seiner Beschwerde und dabei insbesondere auch über die Art der Abhilfe informieren. Dies ergibt sich aus dem in der Begründung zum Regierungsentwurf zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Regelung, sowohl den Betriebsrat als auch den betroffenen Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu informieren.[4]

Erkennt der Arbeitgeber die Berechtigung der Beschwerde an oder ersetzt insoweit ein Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Beschwerde abzuhelfen. Hierdurch erhält der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Abhilfe gegen den Arbeitgeber, der im Urteilsverfahren gerichtlich durchsetzbar ist.[5]

[1] Fitting, § 85 BetrVG Rz. 10; Richardi/Thüsing, § 85 BetrVG Rz. 35.
[2] So Richardi/Thüsing, § 85 BetrVG Rz. 36; GL-Löwisch, § 85 Rn. 4.
[3] So auch Fitting, § 85 BetrVG Rz. 10; GK-BetrVG/Wiese/Franzen, § 85 BetrVG, Rz. 29.
[4] Vgl. BT-Drucks. VI/1786 S. 48.
[5] Fitting, § 85 BetrVG Rz. 9; Richardi/Thüsing, § 85 BetrVG Rz. 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge