Rz. 47

Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist leitender Angestellter, wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Der leitende Angestellte nach Nr. 1 muss also im Verhältnis zum Arbeitgeber zur Einstellung und Entlassung (kumulativ) berechtigt sein. Bezieht sich seine Berechtigung nur auf Einstellungen oder Entlassungen (alternativ), so ist er zwar leitender Angestellter i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG nicht jedoch i. S. d. § 5 Abs. 3 (BAG, Urteil v. 17.11.1983, 6 AZR 291/83[1]). Die Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern muss sich auf im Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigte Arbeitnehmer beziehen, nicht jedoch auf sämtliche dort beschäftigten Arbeitnehmer. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es notwendig, dass der leitende Angestellte diese Befugnis für eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern besitzt.[2] Eine Einstellungsbefugnis für eine nur kleine Gruppe von Beschäftigten genügt ausnahmsweise, wenn es sich um für das Unternehmen bedeutende Funktionen handelt, z. B. sonstige Führungskräfte (BAG, Beschluss v. 10.10.2007, 7 ABR 61/06). Die von der Befugnis zur Einstellung und Entlassung umfasste Personengruppe muss eine gewisse Bedeutung für den Betrieb bzw. das Unternehmen haben (BAG, Beschluss v. 10.10.2007, 7 ABR 61/06[3]).

Die Einstellungs und Entlassungsbefugnis muss nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen. An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden. Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein (BAG Beschluss v. 10.10.2007, 7 ABR 61/06; BAG Beschluss v. 25.3.2009, 7 ABR 2/08).

[1] ErfKKoch, § 5 Rz. 19; Fitting, § 5 Rz. 375.
[2] Fitting, § 5 Rz. 376 ff.
[3] NZA 2008, 664; ErfK/Eisemann, § 5 Rz. 32; Löwisch/Kaiser, § 5 Rz. 26.

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