Rz. 27

Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern gearbeitet hätte; es gilt wie für die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 das Lohnausfallprinzip. Jedoch bereitet gerade hier die Feststellung des individuellen Arbeitsentgelts Schwierigkeiten, weil das Betriebsratsmitglied nicht in den Arbeitsablauf des Betriebs eingegliedert ist. Deshalb ist vor allem für freigestellte Betriebsratsmitglieder die Regelung in § 37 Abs. 4 von grundlegender Bedeutung, dass ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

 
Hinweis

Leisten die Vergleichspersonen Mehrarbeit, so hat das freigestellte Betriebsratsmitglied den Anspruch auf ein entsprechend erhöhtes Arbeitsentgelt nur, wenn es ohne die Befreiung von seiner beruflichen Tätigkeit die Mehrarbeit hätte leisten müssen, wobei keine Voraussetzung ist, dass auch im Rahmen der Betriebsratstätigkeit Mehrarbeit anfällt (BAG, Urteil v. 12.12.2000, 9 AZR 508/99[1]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 18.6.2009, 3 Sa 414/08). Allerdings trägt der Arbeitnehmer hierfür die Beweislast, wie das LAG Schleswig-Holstein (a. a. O.) in einem obiter dictum aufgezeigt hat.

[1] NZA 2001, 514; ErfK/Koch, § 38 Rz. 11.

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