Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratstätigkeit. Freistellung. Vergütung. übertarifliche Zulage. Anrechnung. Darlegungs- und Beweislast. Anrechnung einer übertariflichen Zulagen. Mindereinnahmen eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die Anrechnungsfreiheit einer übertariflichen Zulage und damit die Aufstockung des Tariflohnes ergeben sollen.

2. Das freigestellte Betriebsratsmitglied trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch auf im Rahmen der Betriebsratstätigkeit nicht mehr anfallende Schicht-, Sonntags-, und Mehrarbeitszuschläge jedenfalls insoweit, als es wenigstens Mindereinnahmen wegen Betriebsratstätigkeit darlegen muss.

 

Normenkette

BetrVG §§ 37-38, 78 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen 2 Ca 522 e/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.10.2008 – 2 Ca 522 e/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter Berufung auf seine Freistellung als Betriebsratsvorsitzender Vergütungsdifferenzen für September 2007 bis Juni 2008 und die Gutschrift von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto.

Die Beklagte stellt Wellpappe her. Der Kläger ist bei ihr seit dem 25.04.1978 tätig. Er war von 1990 bis 1994 Betriebsrats-Ersatzmitglied, ist seit 1994 ordentliches Betriebsratsmitglied, seit 1996 Betriebsratsvorsitzender und seit 2002 freigestellt nach § 38 BetrVG.

Ursprünglich arbeitete der Kläger als gewerblicher Arbeitnehmer an einer Wellpappenanlage (WPA), die die Kostenstelle 4150 hat. Dort wurde schon immer im Schichtbetrieb gearbeitet.

Zum Betrieb der Wellpappenanlage gehört auch die Leimküche. Dort wird nicht im Schichtbetrieb gearbeitet.

Im April 1999 – der Kläger war zwischenzeitlich Betriebsratsvorsitzender – schied in der Leimküche ein Arbeitnehmer aus Altersgründen aus. Der Kläger wurde sein Nachfolger. Seither arbeitete er nicht mehr im Schichtbetrieb – letztendlich bis zu seiner Freistellung in 2002 –. Die Kostenstelle 4150 blieb dem Kläger zugeordnet. Unter anderem dadurch nahm er weiter an der Prämie, die die Beklagte für die Tätigkeit an der WPA-Anlage zahlte, teil.

Die Beklagte vergütete den Kläger ursprünglich auf Stundenlohnbasis. Seit dem 01.06.1999 wurde er nach Lohngruppe 7 B bezahlt. Zusätzlich zum Tariflohn zahlte die Beklagte die WPA-Prämie. Ob und ggf. wie lange der Kläger nach seiner Arbeitsaufnahme in der Leimküche noch unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit durchschnittlich anfallende Zulagen (Nacht-, Schicht- und Überstundenzulagen) erhielt, ist streitig.

Der tarifliche Stundenlohn betrug unmittelbar vor der Freistellung des Klägers ab Juni 2001 EUR 12,85 brutto, ab dem 01.05.2002 EUR 13,29 brutto. Die Beklagte zahlte dem Kläger in den Monaten Januar bis einschließlich Juni 2002 effektiv durchschnittlich 15,13 EUR brutto pro Stunde (Anlage 1 – Bl. 51 d. A.). Ausgehend von einer maßgeblichen 35-Stunden-Woche erhielt der Kläger daher durchschnittlich 2.299,95 EUR brutto monatlich.

Aus Anlass der Freistellung des Klägers schlossen die Parteien mit Wirkung ab 01.Juli 2002 einen ergänzenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Anlage K 1 – Bl. 5 d. A.). Vereinbart wurde danach ein fester Monatslohn von 2.400,00 EUR brutto, der sich wie folgt zusammensetzt:

„Lohngruppe 7B (152 Std. × 13,29)

Euro

2.020,00

Übertarifliche Zulage (152 × 0,66)

Euro

100,32

Prämie (152 × 1,84)

Euro

279,68

Gesamtbrutto pro Monat

Euro

2.400,00”

Diese Ergänzung zum Arbeitsvertrag haben beide Parteien unterschrieben. Im Juli 2003 und Juni 2004 kam es zu Tariflohnerhöhungen. Sie wurden im Betrieb der Beklagten, soweit zulässig, ganz oder teilweise auf eventuelle übertarifliche Zulagen angerechnet. Seit Juni 2004 zahlt die Beklagte aufgrund dieser Anrechnungen an den Kläger nur noch eine übertarifliche Zulage in Höhe von 0,09 Euro pro Stunde. Ab September 2007 begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage für den Zeitraum September 2007 bis Juni 2008 die Auszahlung der vollen, angerechneten, übertariflichen Zulage von insgesamt 0,66 Euro, die er jeweils unter Beachtung der Ausschlussfristen rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht hat. Unter Berücksichtigung der jeweils individuell nach realen Arbeitstagen gezahlten Bruttomonatsvergütung ergibt sich für die 10 streitigen Monate rechnerisch richtig die begehrte Vergütungsdifferenz von insgesamt 1.073,33 EUR brutto. Diese hat der Kläger im vorliegenden Rechtstreit eingeklagt.

Nach § 2 B des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben Arbeitnehmer, die im Schichtbetrieb arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Freischicht pro Halbjahr. Der Kläger will insoweit gleichbehandelt werden und begehrt ebenfalls eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto.

Er ha...

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