Die Vergütung von Betriebsräten ist ein Thema, das immer wieder die Gerichte beschäftigt. Nach welchen rechtlichen Grundlagen wird eigentlich das Arbeitsentgelt freigestellter Betriebsratsmitglieder berechnet, die ihre Arbeit ruhen lassen und sich nur noch ihren Aufgaben als Betriebsrat widmen?
Dass Betriebsräte ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausüben, ist in § 37 Abs. 1 BetrVG niedergelegt und dieses Prinzip gilt schon, seit es Betriebsräte und Betriebsrätinnen gibt. Das hat Auswirkungen auf die Gehaltsfindung und -entwicklung von Mitgliedern des Betriebsrats. Dabei ist die Ermittlung der Gehälter von Mitgliedern des Betriebsrats im Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz keine exakte Wissenschaft. Die gesetzlichen Vorgaben enthalten ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe. Die dazu ergangene arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat zwar einige Grundsätze aufgestellt, ist aber einzelfallbezogen und fast ausnahmslos auf Basis unterschiedlicher Auffassungen von Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied über die angemessene Vergütung ergangen. Die wenigen bisher ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen betreffen krasse Missbrauchsfälle.
In jüngster Zeit sind zwei viel beachtete Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts dazugekommen (BAG, Urteil vom 20. Januar 2021, Az. 7 AZR 52/20...
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