Rz. 11

Es ist zu differenzieren zwischen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und sonstigen Aufgaben.

7.1 Aufgaben zur selbstständigen Erledigung

 

Rz. 12

Hat der Betriebsrat einen Betriebsausschuss gebildet, können den Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Ein Betriebsausschuss muss von Betriebsräten mit 9 oder mehr Mitgliedern zwingend gebildet werden. Diese Betriebsräte können daher auch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

Rz. 13

Die Übertragung erfordert die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats. Sofern eine Angelegenheit übertragen werden soll, die überwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden betrifft, ist sowohl die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats als auch diejenige der Mitglieder der JAV erforderlich.[1] Der Beschluss ist in einer Niederschrift aufzunehmen. Für die Übertragung gelten die gleichen Regelungen wie für die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss.[2]

 

Rz. 14

Der Kreis der übertragbaren Aufgaben ist weit. Wie beim Betriebsausschuss ist lediglich negativ abzugrenzen, welche Aufgaben nicht übertragen werden können.[3]

 

Rz. 15

Welche Aufgaben übertragen werden und wie intensiv der Ausschuss diese erledigen darf bzw. muss, bestimmt allein der Betriebsrat per Beschluss.

 

Rz. 16

Der Betriebsausschuss trifft aufgrund des Übertragungsbeschlusses die Entscheidung des Betriebsrates anstelle des Gesamtgremiums. Sofern nicht der Betriebsrat per Weisung, allgemeinen Richtlinien oder in der Geschäftsordnung Vorgaben gemacht hat, ist der Ausschuss in seiner Willensbildung frei.[4]

 

Rz. 17

Häufig wird ein Personalausschuss gebildet, der die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen nach § 99 und § 102 BetrVG wahrnimmt[5]; ebenso für die Verwaltung von Sozialeinrichtungen wie Pensionskassen, Werkswohnungen, Kantinen etc. Auch die Belange einzelner Belegschaftsgruppen wie Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund/Ausländer oder Frauen können in Ausschüssen besonders diskutiert und berücksichtigt werden. Die Weigerung eines Betriebsrates, einen Ausländerausschuss einzusetzen, stellt allerdings keine Benachteiligung ausländischer Arbeitnehmer i. S. d. § 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG dar.[6]  Ein Ausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG kann auch den Wirtschaftsausschuss ersetzen (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Sinnvoll ist ebenfalls, einem Ausschuss das Einblicksrecht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu übertragen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG).

 

Rz. 18

Laufende Geschäfte können den Ausschüssen – im Gegensatz zum Betriebsausschuss, der für diese kraft Gesetz zuständig ist – nicht übertragen werden.[7] Laufende Geschäfte, die in Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen, können allerdings wahrgenommen werden.

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 35; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 61 spricht lediglich vom Mitzählen der Stimmen der JAV-Vertreter.
[2] Siehe zu den Einzelheiten § 27 BetrVG, Rz. 60 ff.
[3] Siehe zu diesen Ausnahmen § 27 BetrVG, Rz. 62.
[4] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 36; siehe zur Aufhebung von Beschlüssen des Ausschusses durch den Betriebsrat bei § 27 BetrVG, Rz. 68.
[7] Däubler/Wedde, § 28 BetrVG Rz. 11; Fitting, § 28 BetrVG Rz. 11; Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 24.

7.2 Sonstige Aufgaben

 

Rz. 19

Ist kein Betriebsausschuss gebildet, können den Ausschüssen keine Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Sonstige Aufgaben, die dagegen übertragen werden können, beinhalten bloße Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen. Werden bestimmte Fachausschüsse gebildet, könnten diese die Beschlüsse und Betriebsvereinbarungen aus ihrem Fachressort vorbereiten. Das empfiehlt sich insbesondere dann, wenn komplizierte und umfangreiche Sach- und Rechtsfragen anstehen, die im Gesamtgremium nicht mit der ausreichenden Effektivität recherchiert, diskutiert und vorbereitet werden können. Die Entscheidung hat dann jeweils das Gesamtgremium des Betriebsrats zu treffen.

 

Rz. 20

Welche Ausschüsse gebildet und welche sonstigen Aufgaben Ausschüssen übertragen werden, entscheidet der Betriebsrat per Beschluss.

 
Praxis-Beispiel

Denkbar sind Ausschüsse für Arbeitsschutz, Umweltschutz, Arbeitszeit, Berufsbildung. Häufig werden auch Ausschüsse gebildet, die sich mit den Belangen einzelner Belegschaftsgruppen wie Arbeitnehmer mit Migrationshintergrund/Ausländer oder Frauen befassen.

 

Rz. 21

Der Beschluss, sonstige Aufgaben einem Ausschuss zu übertragen, kann mit einfacher Mehrheit (§ 33 BetrVG) gefasst werden. Die Schriftform ist nicht erforderlich.[1]

 

Rz. 22

Sind einem Ausschuss nur sonstige Aufgaben übertragen, darf er keinerlei laufende Geschäfte ausführen.[2]

[1] Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 13.
[2] Däubler/Wedde, § 28 BetrVG Rz. 11; Richardi/Thüsing, § 28 BetrVG Rz. 24; ErfK/Eisemann, § 28 BetrVG Rz. 1.

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