Rz. 62

Ausgeschlossen ist die Übertragung auf den Betriebsausschuss in folgenden Fällen:

  • Abschluss einer Betriebsvereinbarung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)[1]
  • Anrufung der Einigungsstelle[2]
  • Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmervertreters nach § 103 Abs. 1 BetrVG[3]
  • Organisatorische Entscheidungen des Betriebsrats wie Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, Wahl der Mitglieder von Ausschüssen; Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder; Bildung von Arbeitsgruppen[4]
  • Entscheidungen, für die das Gesetz die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates vorsieht (z. B. § 27 Abs. 2 BetrVG: Wahl der weiteren Betriebsausschussmitglieder, § 28a Abs. 1 BetrVG: Übertragung bestimmter Aufgaben auf Arbeitsgruppen; § 36 BetrVG: Beschluss einer Geschäftsordnung[5]; Rückübertragung von Aufgaben von Ausschüssen auf den Betriebsausschuss
  • Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsratsvorsitzenden fallen[6]; zulässig ist allerdings, dem Betriebsausschuss die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses zu übertragen (§ 107 Abs. 3 BetrVG).
 

Rz. 63

Abgesehen von den vorgenannten Grenzen unterliegt die Entscheidung des Betriebsrats, Aufgaben dem Betriebsausschuss zur selbstständigen Erledigung zu übertragen, keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtsmissbrauchskontrolle (BAG, Beschluss v. 20.10.1993, 7 ABR 26/93[7]). Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss Weisungen erteilen oder allgemeine Richtlinien aufstellen. Das kann auch einschließen, dass dem Betriebsausschuss aufgegeben wird, bestimmte Beschlüsse mit besonderen qualifizierten Mehrheiten zu treffen[8].

[1] Ebenso der Abschluss von formlosen Regelungsabreden, die nach ihrem materiellen Gehalt als Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden müssten, ArbG Berlin, Beschluss v. 16.11.2009, 19 BV 11063/09, n. v.
[2] LAG München, Beschluss v. 29.10.2009, 4 TaBV 62/09 (wenn die Anrufung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung führt); Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 37; ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 7; a. A. Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 66.
[3] LAG Berlin, Beschluss v. 16.10.1979, AuR 1980, 29.
[6] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 60.
[7] NZA 1994, 567-671.
[8] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 38.

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