Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabenübertragung an Betriebsausschuss durch Betriebsrat mittels Geschäftsordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird um die Wirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats gestritten, sind alle Betriebsratsmitglieder am Verfahren zu beteiligen, da sie ganz offensichtlich in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position unmittelbar betroffen sind. Eine verfahrenswidrig unterbliebene Beteiligung ist in der Beschwerdeinstanz nachzuholen.

2. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung des Betriebsrats nicht rechtswirksam die Bildung von Arbeitsgruppen nach § 28 a BetrVG übertragen werden. Es handelt sich um eine Grundlagenentscheidung des Betriebsrats, die nur mit qualifizierter Mehrheit im Betriebsratsgremium getroffen werden kann.

3. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung auch nicht rechtswirksam die Erledigungsbefugnis hinsichtlich der Angelegenheiten anderer Ausschüsse übertragen werden.

4. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der Betriebsratsvorsitzende. Die Wahl eines anderen Mitglieds des Betriebsausschusses als Vorsitzender ist unwirksam.

 

Normenkette

BetrVG § 28a Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 27 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2009; Aktenzeichen 2 BV 423/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 10) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. März 2009 – 2 BV 423/08 – in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A vom 20. Juni 2008 hinsichtlich ihrer Ziff. 2 Satz 4 und Ziff. 4 Satz 4 und 5 unwirksam ist.

Im Übrigen wird der Antrag zu 2) zurückgewiesen.

Die darüber hinausgehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für keine/n der Beteiligten zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die zu 1) bis 9) beteiligten Betriebsratsmitglieder (Antragsteller) machen die Unwirksamkeit der seitens des Betriebsrats (Beteiligter zu 10) verabschiedeten „Geschäftsordnung des Betriebsrats der A vom 24. Oktober 2008” und der „Geschäftsordnung des Betriebsausschusses des Betriebsrats der A vom 20. Juni 2008” geltend. Der bei der zu 11) beteiligten Arbeitgeberin nach einer Listenwahl gebildete Betriebsrat besteht insgesamt aus 33 Mitgliedern, von denen 15 auf der Liste der B kandidiert haben, 13 auf der Liste der C und 5 auf der Liste der Gewerkschaft D. Die Beteiligten zu 1) bis 9) gehören sämtlich der Fraktion der C an.

Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 20. Juni 2008 eine Geschäftsordnung für den gebildeten Betriebsausschuss. Letztere lautet auszugsweise:

2. Ausschussgröße / Vorsitzender Der BA besteht gemäß § 27 BetrVG aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und 7 weiteren Mitgliedern. […]

Der BA wählt aus seiner Mitte einen / eine Vorsitzenden / Vorsitzende und weitere Stellvertreter (1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter). […]

4. Entscheidungsbefugnis Gemäß § 27 BetrVG Abs. 2 führt der BA die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Er entscheidet rechtswirksam für den Betriebsrat in den vom Betriebsrat zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben. […]

Der BA erhält auch Erledigungsbefugnis in solchen Angelegenheiten, die aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung einem anderen Ausschuss übertragen waren, wenn er es für notwendig erachtet. Hierzu ist ein Beschluss des BA notwendig.

Der Betriebsrat hat neben dem Betriebsausschuss weitere Ausschüsse (einen Personalausschuss, einen Arbeitszeitausschuss, einen AUG-Ausschuss, einen Berufsbildungsausschuss, einen EDV-Ausschuss und einen Sozial- und Kantinenausschuss) gebildet, denen er jeweils Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen hat.

Ferner beschloss der Betriebsrat am 20. Juni 2008 eine Geschäftsordnung des Betriebsrats. In seiner Sitzung vom 24. Oktober 2008 beschloss der Betriebsrat eine Neufassung dieser Geschäftsordnung, deren Wortlaut im Wesentlichen den am 30. Mai 2008 und am 20. Juni 2008 beschlossenen Geschäftsordnungen des Betriebsrats entspricht. Sie lautet auszugsweise:

§ 3 Sitzungen des Betriebsrats, der Ausschüsse und Arbeitsgruppen

1. Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss ist das geschäftsführende Organ des Betriebsrats und führt als solches die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Die ihm im Einzelnen zur selbständigen Erledigung übertragenen Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Betriebsausschusses (BA) geregelt. Der BA erhält das Recht, bei Bedarf für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen zu bilden. Der BA hat darüber hinaus das Recht, jederzeit Aufgaben, die den weiteren Ausschüssen übertragen sind, an sich zu ziehen. Soweit eine Sachaufgabe gleichzeitig in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fällt, bestimmt der BA einen federführenden Ausschuss (bzw. eine federführende Arbeitsgruppe) oder bearbeitet das Thema selbst.

Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag, der am 10. Juni 2008 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main e...

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