Rz. 68

Der Betriebsausschuss trifft aufgrund des Übertragungsbeschlusses die Entscheidung des Betriebsrats anstelle des Gesamtgremiums. Sofern nicht der Betriebsrat per Weisung, allgemeinen Richtlinien oder in der Geschäftsordnung Vorgaben gemacht hat, ist der Betriebsausschuss in seiner Willensbildung frei[1]. Vor Wirksamwerden des Beschlusses im Außenverhältnis kann der Betriebsrat den Beschluss des Betriebsausschusses mit der Mehrheit seiner Stimmen aufheben[2]. Wurde der Beschluss im Außenverhältnis bereits wirksam, ist es eine Frage des Einzelfalls, inwiefern der Betriebsrat den Beschluss des Betriebsausschusses auch mit Wirkung für Dritte wieder aufheben kann. Hierfür gilt das Gleiche, wie wenn der Betriebsrat seine eigenen Beschlüsse aufhebt.

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 36.
[2] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 36; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 65.

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